| Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
| 1. |
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen
gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender
Einkaufsbedingungen des Bestellers die Lieferung
an den Besteller vorbehaltlos ausführen. |
| 2. |
Alle Lieferungen, die zwischen uns und dem Besteller
zwecks Ausführung der Bestellung getroffen
werden, sind schriftlich niederzulegen. |
| 3. |
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern i.S.v. § 14 BGB. |
| 4. |
Unsere Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils
gültigen Fassung auch für alle künftigen
Geschäfte mit dem Besteller. |
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
| 1. |
Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145
BGB zu qualifizieren, so können wir dieses
innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der
Bestellung annehmen. Erstellen wir eine schriftliche
Auftragsbestätigung, so ist diese für
den Umfang der Lieferung maßgeblich. |
| 2. |
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und
sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums-
und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere
für solche schriftlichen Unterlagen, die als
„vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer
ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. |
| 3. |
Lieferung erfolgt solange Vorrat reicht und unter
dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir
sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen. |
| 4. |
Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von
Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen
haben ausschließlich dann Gültigkeit,
wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. |
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
| 1. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, zzgl.
Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher
Höhe; Verpackung wird gesondert in Rechnung
gestellt. |
| 2. |
Maschinen-, Zubehör- und Schleifmittellieferungen
werden ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen
mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto
zur Zahlung fällig. Reparatur-, Montage- und
Kundendienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt
rein netto zahlbar. |
| 3. |
Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind
wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8
% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß
§ 247 BGB zu fordern. Wir behalten uns vor,
einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. |
| 4. |
Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu,
wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt
sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt,
als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis
mit uns beruht. |
§ 4 Lieferzeit - Gefahrübergang
| 1. |
Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt nicht
vor Abklärung aller technischen Fragen. Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus. |
| 2. |
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder
der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache
geht auf den Besteller über, sobald die Kaufsache
unser Haus verlässt. |
| 3. |
Sofern der Besteller es wünscht, werden wir
die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt
der Besteller. |
| 4. |
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt
er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,
den uns entstehenden Schaden einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem
Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen
Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung
der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller
über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. |
§ 5 Verzug und Unmöglichkeit
| 1. |
Sollten wir mit unserer Lieferpflicht leicht fahrlässig
in Verzug geraten, so kann der Besteller für
jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung
in Höhe von 0,5 % verlangen, insgesamt jedoch
höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge Verzugs nicht oder
nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt
werden kann. Dieser Schadensbetrag ist niedriger
oder höher anzusetzen, wenn wir einen geringeren
oder der Besteller einen höheren Schaden nachweist. |
| 2. |
Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers
im Falle von Mängeln (s. 7. Gewährleistung)
kann der Besteller bei Unmöglichkeit der Leistung
oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns
zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen. |
| 3. |
Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder
Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus,
dass der Besteller uns zuvor schriftlich eine angemessene
Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und dabei
ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei
Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt
und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf
dieser Frist ist der Besteller verpflichtet, nach
Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter
auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend
macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der
Besteller innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen
Frist keine solche Erklärung ab, ist der Besteller
nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt
und kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten
und keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend
machen. |
| 4. |
Eine in Ziff. 5.3. genannte Fristsetzung ist entbehrlich,
wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft
und endgültig verweigern oder besondere Umstände
vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. |
| 5. |
Der Besteller kann weder vor Eintritt der Fälligkeit
der Leistung zurücktreten noch im Falle einer
nur unerheblicher Pflichtverletzung durch uns. Schließlich
ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der
Besteller für die Umstände, die zum Rücktritt
berechtigen würden, allein oder weit überwiegend
verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender
Umstand während des Annahmeverzugs des Bestellers
eintritt. |
| 6. |
Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff.
8. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. |
§ 6 Mängelrüge
| 1. |
Offensichtliche Mängel, d.h. Rechts- oder
Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung
sowie das Fehlen einer unter Umständen von
uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit
der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind
unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage
nach Empfang der Ware, bei üblicher Eingangsprüfung
nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich,
spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich
geltend zu machen. |
| 2. |
Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen
nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehendem
Ziff. 6.1. geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche
gegen uns ausgeschlossen. |
§ 7 Gewährleistung
| 1. |
Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter
Rüge gemäß Ziff. 6. dieser Verkaufsbedingungen
nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder Ersatzlieferung vor, sofern der Besteller nachweist,
dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang
vorlag. Die Verjährungsfrist für sämtliche
Gewährleistungsansprüche beträgt
12 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die durch einen
Mangel verursacht werden, beträgt die Verjährungsfrist
24 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Bei gebrauchten
Liefergegenständen ist die Gewährleistung
ausgeschlossen. |
| 2. |
Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder
eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte
der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden,
sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt
verweigern, ungebührlich verzögern oder
wenn dem Besteller aus sonstigen Gründen eine
Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die
Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323
II BGB vorliegen, kann der Besteller anstelle von
Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich
vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und
der Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz
oder Aufwendungsersatzansprüche, letztere im
Rahmen der Ziff. 8. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. |
| 3. |
Der Besteller hat uns nach Absprache mit ihm die
erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung
oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Etwa im Rahmen
der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser
Eigentum. |
| 4. |
Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung
oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur
mit unverhältnismäßigen Kosten möglich
ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig,
wenn sie 25 % des Kaufpreises der Kaufsache überschreiten. |
| 5. |
Wir übernehmen keine Gewährleistung
bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung
der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die
insbesondere aus folgenden Gründen entstanden
sind: Ungeeignete, unsachgemäße oder
fehlerhafte Verwendung der Kaufsache durch den Besteller
oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte
oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige
Beanspruchung, Austauschwerkstoffe, chemische oder
elektrische Einflüsse. |
| 6. |
Wurde die Ware nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen,
insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten
für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung,
so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Besteller
zu tragen, es sei denn, die Verbringung an einen
anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Ware. |
§ 8 AGB-Gesamthaftung
| 1. |
Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes
vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers
auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch
von Aufwendungsersatz und mittelbaren Schäden
ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten
aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter
Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann,
wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
eingesetzt haben. |
| 2. |
Gleichwohl haften wir in den in Ziff. 8.1 genannten
Fällen, wenn uns, unseren leitenden Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen
Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche
Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen
haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet
wird. Ein Verstoß gegen solche Kardinalpfichten
liegt vor, wenn wir, unsere leitenden Angestellten
oder Erfüllungsgehilfen gegenüber dem
Besteller Pflichten verletzen, deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung
des Vertrages ermöglichen und auf deren Einhaltung
der Besteller regelmäßig vertraut und
vertrauen darf. |
| 3. |
Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten
ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit
der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt. |
| 4. |
Sollte im zuletzt genannten Fall ausnahmsweise
der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren
Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls
der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren
Schaden beschränkt. |
| 5. |
Der Haftungsausschluss gilt schließlich
nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit
oder die Haltbarkeit der Kaufsache übernommen
wurde. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht
für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit. |
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
| 1. |
Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache
bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller vor. Soweit wir im Interesse des
Bestellers Schecks oder Wechsel erfüllungshalber
angenommen haben, so bleiben sämtliche Lieferungen
bis zur vollständigen Freistellung aus solchen
Verbindlichkeiten unser Eigentum. |
| 2. |
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers,
insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
die Kaufsache zurückzunehmen. Der Besteller
ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme
der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt
vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich
schriftlich erklärt. Der Besteller erklärt
sich bereits jetzt damit einverstanden, die von
uns mit der Abholung der Kaufsache beauftragten
Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten
und befahren zu lassen. |
| 3. |
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu
deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers –
abzüglich angemessener Verwertungskosten –
anzurechnen. |
| 4. |
Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet,
diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muß der Besteller diese
auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. |
| 5. |
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet
der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. |
| 6. |
Der Besteller ist zur Be- und Verarbeitung der
Kaufsachen im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes
berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Kaufsachen
nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass
uns daraus Verpflichtungen entstehen. Veräußert
der Besteller die Kaufsache allein oder zusammen
mit nicht uns gehörender Ware, so tritt der
Besteller bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Werts
der Kaufsache mit allen Nebenrechten an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung an. Wir ermächtigen
den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen.
Gerät der Besteller mit seinen Verpflichtungen
uns gegenüber in Verzug, so hat der Besteller
uns sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen
zu nennen. Weiter muss der Besteller den Schuldnern
die Abtretung anzeigen. Wir sind in diesem Fall
berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern
die Abtretung selbst offen zu legen und von unserer
Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen. |
| 7. |
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung
der Kaufsache nur im üblichen, ordnungsgemäßen
Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe
berechtigt und ermächtigt, dass die uns nach
vorstehendem (Ziff. 6) abgetretenen Forderungen
auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu
anderen Verfügungen über die Kaufsache
ist der Besteller nicht berechtigt. Er darf die
Kaufsache insbesondere auch nicht verpfänden
oder zur Sicherung übereignen. |
| 8. |
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten
auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben,
als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt
uns. |
| 9. |
Der nicht im Inland ansässige Besteller wird
jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung
vornehmen, die notwendig ist, um unseren Eigentumsvorbehalt,
wie er in diesen Verkaufsbedingungen enthalten ist,
in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die
Lieferung der Kaufsache erfolgt. |
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
| 1. |
Für sämtliche gegenwärtigen und
zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit dem Besteller, einschließlich Wechsel
und Scheckforderung, ist ausschließlicher
Gerichtsstand das für unseren Firmensitz in
Güglingen-Frauenzimmern zuständige Gericht,
sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen ist. |
| 2. |
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz
Güglingen-Frauenzimmern. |
| 3. |
Für die Lieferbeziehung zum Besteller gilt
deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen
Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
|
Güglingen, den 01.06.2006
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