Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB`s)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Einkaufsbedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
- Alle Lieferungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung der Bestellung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.v. § 14 BGB.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
- Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb einer Frist von 10 Tagen ab Zugang der Bestellung annehmen. Erstellen wir eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für den Umfang der Lieferung maßgeblich.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
- Lieferung erfolgt solange Vorrat reicht und unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Wir sind berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen.
- Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben ausschließlich dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils geltender gesetzlicher Höhe; Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt.
- Maschinen-, Zubehör- und Schleifmittellieferungen werden ab Rechnungsdatum innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen rein netto zur Zahlung fällig. Reparatur-, Montage- und Kundendienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt rein netto zahlbar.
- Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu fordern. Wir behalten uns vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis mit uns beruht.
§ 4 Lieferzeit – Gefahrübergang
- Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt nicht vor Abklärung aller technischen Fragen. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Besteller über, sobald die Kaufsache unser Haus verlässt.
- Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.
- Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, einen Ausgleich für den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Verzug und Unmöglichkeit
- Sollten wir mit unserer Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Besteller für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden kann. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn wir einen geringeren oder der Besteller einen höheren Schaden nachweist.
- Unbeschadet eines Rücktrittsrechts des Bestellers im Falle von Mängeln (s. 7. Gewährleistung) kann der Besteller bei Unmöglichkeit der Leistung oder bei Verzug nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
- Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Besteller uns zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt hat und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Besteller verpflichtet, nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Besteller innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Besteller nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten und keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.
- Eine in Ziff. 5.3. genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
- Der Besteller kann weder vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten noch im Falle einer nur unerheblicher Pflichtverletzung durch uns. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Besteller für die Umstände, die zum Rücktritt berechtigen würden, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Bestellers eintritt.
- Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. 8. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
§ 6 Mängelrüge
- Offensichtliche Mängel, d.h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, bei üblicher Eingangsprüfung nicht erkennbare Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.
- Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehendem Ziff. 6.1. geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.
§ 7 Gewährleistung
- Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß Ziff. 6. dieser Verkaufsbedingungen nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Besteller nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen Mangel verursacht werden, beträgt die Verjährungsfrist 24 Monate ab Übergabe der Kaufsache. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
- Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Besteller aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323 II BGB vorliegen, kann der Besteller anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz oder Aufwendungsersatzansprüche, letztere im Rahmen der Ziff. 8. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
- Der Besteller hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vorzunehmen. Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.
- Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises der Kaufsache überschreiten.
- Wir übernehmen keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete, unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung der Kaufsache durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, insbesondere übermäßige Beanspruchung, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse.
- Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen vom Besteller zu tragen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.
§ 8 AGB-Gesamthaftung
- Soweit in diesen Bestimmungen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden jedwelcher Art, auch von Aufwendungsersatz und mittelbaren Schäden ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche wegen aller Verletzungen von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Der Haftungsausschluss gilt auch dann, wenn wir Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen eingesetzt haben.
- Gleichwohl haften wir in den in Ziff. 8.1 genannten Fällen, wenn uns, unseren leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last fällt sowie in allen Fällen, in denen wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen schuldhaft gegen wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) verstoßen haben und der Vertragszweck dadurch insgesamt gefährdet wird. Ein Verstoß gegen solche Kardinalpfichten liegt vor, wenn wir, unsere leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Besteller Pflichten verletzen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten ist unsere Haftung allerdings bei nur leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach auf den Auftragswert beschränkt.
- Sollte im zuletzt genannten Fall ausnahmsweise der Auftragswert nicht dem typischerweise voraussehbaren Schaden entsprechen, so ist unsere Haftung jedenfalls der Höhe nach auf den typischen voraussehbaren Schaden beschränkt.
- Der Haftungsausschluss gilt schließlich nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz oder wenn eine Garantie für die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der Kaufsache übernommen wurde. Weiter gilt der Haftungsausschluss nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir im Interesse des Bestellers Schecks oder Wechsel erfüllungshalber angenommen haben, so bleiben sämtliche Lieferungen bis zur vollständigen Freistellung aus solchen Verbindlichkeiten unser Eigentum.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Besteller erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, die von uns mit der Abholung der Kaufsache beauftragten Personen zu diesem Zweck sein Gelände betreten und befahren zu lassen.
- Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist zur Be- und Verarbeitung der Kaufsachen im Rahmen seines üblichen Geschäftsbetriebes berechtigt. Die Be- und Verarbeitung der Kaufsachen nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Veräußert der Besteller die Kaufsache allein oder zusammen mit nicht uns gehörender Ware, so tritt der Besteller bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Werts der Kaufsache mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen. Gerät der Besteller mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug, so hat der Besteller uns sämtliche Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Weiter muss der Besteller den Schuldnern die Abtretung anzeigen. Wir sind in diesem Fall berechtigt, gegenüber den jeweiligen Schuldnern die Abtretung selbst offen zu legen und von unserer Einziehungsbefugnis Gebrauch zu machen.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Kaufsache nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die uns nach vorstehendem (Ziff. 6) abgetretenen Forderungen auch tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Kaufsache ist der Besteller nicht berechtigt. Er darf die Kaufsache insbesondere auch nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Der nicht im Inland ansässige Besteller wird jegliche vom Recht oder sonst vorausgesetzte Handlung vornehmen, die notwendig ist, um unseren Eigentumsvorbehalt, wie er in diesen Verkaufsbedingungen enthalten ist, in dem Land wirksam werden zu lassen, in das die Lieferung der Kaufsache erfolgt.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, einschließlich Wechsel und Scheckforderung, ist ausschließlicher Gerichtsstand das für unseren Firmensitz in Güglingen-Frauenzimmern zuständige Gericht, sofern der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz Güglingen-Frauenzimmern.
- Für die Lieferbeziehung zum Besteller gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 ist ausgeschlossen.
Güglingen, den 01.06.2006